Satzung

S a t z u n g
des Vereins zur Förderung
des Instituts für Energiewirtschaftsrecht
an der Friedrich-Schiller-Universität Jena e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Instituts für Energiewirtschaftsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verein hat die Aufgabe, durch das an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu errichtende Institut für Energiewirtschaftsrecht, die Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts unter Einbeziehung seiner interdisziplinären Grundlagen und seiner wirtschaftlichen, technischen und politischen Rahmenbedingungen zu fördern.
(2) Das Energiewirtschaftsrecht im Sinne dieser Satzung umfasst die Rechtsgrundlagen der gesamten energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette von der Gewinnung bzw. Beschaffung (Einfuhr) von Primärenergieträgern, dem Bau und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen, Energiefortleitungsanlagen, Energieverteilungsanlagen und Speicheranlagen, der Verstromung auf Basis bestimmter Energieträger, Erzeugungsanlagen und Erzeugungsverfahren, den Markt- und Regulierungsregelungen bis zur Energieeinsparung und internationalen Energiesicherung unter Einbeziehung des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie des Völkerrechts. Mit dieser Maßgabe liegen Schwerpunkte der Arbeit des Instituts unter anderem auf den Feldern der Energiesicherheit, der Energieeffizienz, der Energiequalität und der dezentralen Versorgung unter Einbeziehung von Raumordnung und Landesplanung, kommunaler Planung sowie der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft auf Basis eines interdisziplinären Ansatzes. Als Energieversorgung i. S. dieser Satzung gelten neben Elektrizität und Gas auch die Versorgung mit Fernwärme/ Nahwärme, Kälte, Klima und Druckluft. Das Institut arbeitet mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland zusammen.
(3) Hierzu organisiert der Verein das Interesse von Wirtschaft, öffentlicher Hand und Öffentlichkeit an der Arbeit des Instituts und stellt diesem im Rahmen des jeweils von ihm genehmigten Jahresbudgets finanzielle Mittel zur Verfügung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf die Entscheidung des Vorstands folgenden Monatsersten. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Vorstand kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen), freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 12 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung enthält, drei Monate verstrichen, die Beitragsschulden nicht beglichen sind und keine begründete Aussicht auf Leistung des Beitrags besteht. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung, die Ziele oder
die Interessen des Vereins verstößt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
(6) Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.

 

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die der Finanzierung des Vereins und seiner satzungsgemäßen Zwecke dienen. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung enthält Regelungen für die Gestaltung der Beiträge. Auf der Grundlage der Beitragsordnung ist der Vorstand berechtigt, die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu vereinbaren. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) An den Verein gerichtete Spenden sind für den Aufbau und die Arbeit des Instituts für Energiewirtschaftsrecht Jena bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Kuratorium und der Beirat.

 

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands;
- Wahl von Rechnungsprüfern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(2) Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. In der Mitgliederversammlung berichtet der Direktor des Instituts über die Arbeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und stellt sein Arbeitsprogramm für das kommende Geschäftsjahr vor.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 9, Abs. 1) einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einberufung der Mitgliederversammlung genügt das Datum des Poststempels.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gleiches gilt für die Ehrenmitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Aufgaben des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(9) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Tag der Absendung der Einladung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss diese einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Einem Vorstandsmitglied kann durch Vorstandsbeschluss die Aufgabe der Geschäftsführung übertragen werden (Vorstand i.S. des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter ein Vorstandsmitglied i. S. d. § 26 BGB und der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern;
- Bestellung von Geschäftsführern.
Der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied sind berechtigt, an den
Sitzungen des Kuratoriums und des Beirats teilzunehmen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 7 Tagen in Textform einberufen werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag der Sitzung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied kann sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung das geschäftsführende Vorstandsmitglied, soweit die Dringlichkeit der Sitzung durch den Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestätigt wird.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(9) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege per Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Abstimmungsverfahren einverstanden sind.
(10) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen von Mitgliedern des Vorstandes werden nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch ein Vorstandsmitglied i. S. d. § 26 BGB und den Schatzmeister erstattet.

 

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus acht ständigen und bis zu siebzehn nicht ständigen Mitgliedern.
(2) Ständige Mitglieder des Kuratoriums sind:

- ein Mitglied der Landesregierung,
- ein Vertreter der Stadt Jena,
- der Rektor der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- die Rektoren der Bauhaus-Universität Weimar und der Technischen Universität Ilmenau,
- der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- der Direktor des Instituts für Energiewirtschaftsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität
Jena,
- Vertreter weiterer Forschungseinrichtungen können mit Zustimmung des Vorstandes
kooptiert werden.

Die nicht ständigen Mitglieder des Kuratoriums müssen Mitglieder des Vereins sein; sie werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann auf Einladung an den Vorstandsitzungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen. Eine Vertretung ist zulässig.
(3) Das Kuratorium hat die Aufgabe, das Institut und den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren, werbend zu unterstützen sowie Verbindungen, zu Bund, Ländern, Kommunen, Universitäten, Hochschulen sowie zu den für die Energiewirtschaft relevanten Branchen im In- und Ausland zu pflegen.
(4) Der Direktor des Instituts erstattet dem Kuratorium jährlich einen schriftlichen Bericht über die geleisteten Arbeiten des Instituts. Der Bericht ist mit einer Übersicht über die Arbeitsplanung für das nächste Jahr zu verbinden.
(5) Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch ein Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB und den Schatzmeister erstattet.


§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus neun ständigen und aus bis zu vierzehn nicht ständigen Mitgliedern, die nicht ständigen Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Seine Zusammensetzung berücksichtigt die interdisziplinären Arbeitgrundlagen des Instituts und repräsentiert die jeweiligen Resortzuständigkeiten, unterschiedliche Branchen und Bereiche der Energiewirtschaft.

Ständige Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind:

- der Leiter der für Energiepolitik zuständigen Abteilung des Thüringer Wirtschaftsministeriums,
- jeweils ein Vertreter des Thüringer Wissenschaftsministeriums, des Bauministeriums sowie des Landwirtschafts-/ Umweltministeriums,
- jeweils ein Vertreter der rechtswissenschaftlichen -, der wirtschaftswissenschaftlichen - und der chemisch-geowissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- jeweils ein Vertreter der Bauhaus-Universität Weimar und der Technischen Universität Ilmenau,
- Vertreter weiterer Forschungseinrichtungen können mit Zustimmung des Vorstandes kooptiert werden.

Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats kann auf Einladung an den Vorstandsitzungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die nicht ständigen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand des Vereins für zwei Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Wahldauer aus, so vollzieht der Vorstand für den Rest der Wahldauer in der nächsten Vorstandssitzung eine Ersatzwahl. Für die Zeit bis zur nächsten Vorstandssitzung kann der Direktor des Instituts für Energiewirtschaftsrecht einen Vertreter in den wissenschaftlichen Beirat entsenden.
(3) Der wissenschaftliche Beirat begleitet beratend die Arbeiten des Instituts für Energiewirtschaftsrecht. Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden nur
mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch ein Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB und den Schatzmeister erstattet.


§ 12 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde daraufhin abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

 

§ 14 Vereinsauflösung, Gewinn, Liquidatoren

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Schiller-Universität Jena zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke. Die Auskehrung des Vermögens darf erst nach Bestätigung des Finanzamts über die steuerliche Unbedenklichkeit der Auskehrung erfolgen.
(2) Bei dem Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die Vereinsmitglieder nicht geleistet werden.

 

Jena, den 14. Dezember 2006